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BVerfG kippt Berliner Besoldung: Beamte, Richter und Pensionäre sollten ihre Nachzahlungsansprüche sichern – mit Widerspruch bis zum 31.12.2026. Fachanwälte erklären, worauf es ankommt.
Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner Besoldung 2008 bis 2020 weit überwiegend für verfassungswidrig – warum Beamte, Richter und Versorgungsempfänger ihre Ansprüche für 2026 bis zum 31.12.2026 sichern solltenBVerfG, Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 20/17 u.a. (veröffentlicht am 19.11.2025)
Düsseldorf, 10. Juni 2026. Mit Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die Besoldung der Berliner Landesbeamten der Besoldungsordnung A für die Jahre 2008 bis 2020 weit überwiegend für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt – und zugleich die Maßstäbe fortentwickelt, nach denen die Verfassungsmäßigkeit jeder Besoldung in Bund und Ländern zu prüfen ist. Die Entscheidung betrifft formal Berlin, ihre Wirkung reicht jedoch weit darüber hinaus: Allein in Nordrhein-Westfalen wurden für das Jahr 2025 über 100.000 Besoldungswidersprüche eingelegt.
Kernaussagen
Neue Prüfungsmaßstäbe: Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt vor, wenn die Besoldung „evident unzureichend“ ist; maßgeblich ist eine aus dem Grundsicherungsniveau abgeleitete Mindestbesoldung und deren ordnungsgemäße Fortschreibung.
Länderübergreifende Bedeutung: Die Maßstäbe sind besoldungsordnungs- und länderübergreifend angelegt; Verwaltungsgerichte mehrerer Länder haben bereits Vorlagebeschlüsse gefasst, weitere Verfahren – auch zur Besoldung in Nordrhein-Westfalen und beim Bund – sind anhängig.
Zeitnahe Geltendmachung: Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn er im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht wird. Wer den Widerspruch für 2026 nicht bis zum 31. Dezember 2026 einlegt, verliert mögliche Ansprüche für dieses Jahr in aller Regel unwiederbringlich. Ein Widerspruch wirkt nicht automatisch für Folgejahre fort.
Verfahren: Üblicherweise wird der Widerspruch im Hinblick auf die anhängigen Muster- und Vorlageverfahren ruhend gestellt; Ruhen und Verzicht auf die Einrede der Verjährung sollten ausdrücklich beantragt und bestätigt werden. Je nach Besoldungsgruppe, Zeitraum und Kinderzahl können sich spätere Nachzahlungen auf vier- bis fünfstellige Beträge addieren.
Einordnung für die Praxis
Betroffen sind Beamte, Richter und Staatsanwälte ebenso wie Versorgungsempfänger, deren Ruhegehalt an einer zu niedrigen Besoldung teilnimmt. Besondere Erfolgsaussichten bestehen häufig bei Beamten mit drei und mehr Kindern, für die gesteigerte Alimentationsanforderungen gelten. Formulierungsfehler – etwa ein fehlender Bezug auf alle Besoldungsbestandteile oder ein fehlender Antrag auf Verjährungsverzicht – können Ansprüche entwerten.
Baiker & Richter: Vertretung im Besoldungsrecht
Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) beraten und vertreten im Verwaltungsrecht – insbesondere im Beamten- und Besoldungsrecht – sowohl Dienstherren/Behörden als auch Beamte, Richter und Versorgungsempfänger. Wir prüfen die individuelle Besoldungssituation, legen Widersprüche fristwahrend ein, beantragen Ruhen und Verjährungsverzicht und führen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten; für Behördengruppen, Personalräte und Verbände bieten wir Sammelmandate an.
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email : mr@baiker-richter.deBaiker & Richter Rechtsanwälte, PartG ist eine bundesweit tätige Fachkanzlei für Verwaltungsrecht. Die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht.
Wir beraten und vertreten Privatpersonen, Unternehmen, Handwerksbetriebe und Behörden in anspruchsvollen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich wie gerichtlich. Besondere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Beamtenrecht, Wasserrecht, Handwerksrecht einschließlich der Altgesellenregelung sowie im Subventionsrecht.
Im Beamtenrecht begleiten wir insbesondere Konkurrentenstreitverfahren, Fragen der Dienstfähigkeit, dienstliche Beurteilungen, Beförderungsverfahren und weitere beamtenrechtliche Streitigkeiten. Im Handwerksrecht beraten und vertreten wir unter anderem bei Eintragungen in die Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen, Verfahren zur Altgesellenregelung, Bußgeldbescheiden, behördlichen Beanstandungen sowie Abmahnungen mit handwerks- oder wettbewerbsrechtlichem Bezug.
Weitere Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden wasserrechtliche Genehmigungs- und Anordnungsverfahren sowie Verfahren über die Bewilligung, den Widerruf oder die Rückforderung von Subventionen. Auch wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Fragestellungen, gehören zu unserem Beratungs- und Vertretungsspektrum.
Unsere Arbeit ist geprägt durch fachliche Spezialisierung, sorgfältige rechtliche Prüfung und eine klare, interessengerechte Vertretung. Ziel ist es, komplexe verwaltungsrechtliche Sachverhalte verständlich einzuordnen und sachgerechte Lösungen konsequent umzusetzen.
Für verwaltungsrechtliche, handwerksrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.
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Beamtenrecht: Amtsangemessene Alimentation (hier: Besoldungswiderspruch 2026)
auf News veröffentlichen publiziert am 10. Juni 2026 in der Rubrik Presse - News
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